Der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder die Beschwerdeführer) reichten am 23. April 2020 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme betreffend den «dritten Vorfall» ein, womit sie diesbezüglich sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragten. Am 30. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 bzw. CHF 300.00 zu leisten.