1. Mit Verfügung vom 3. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten – mit Ausnahme des Vorwurfs der Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten 1, begangen am 14./16. September 2019 – nicht an die Hand. Der Straf- und Zivilkläger 1 und die Straf- und Zivilklägerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder die Beschwerdeführer) reichten am 23. April 2020 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme betreffend den «dritten Vorfall» ein, womit sie diesbezüglich sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragten.