3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1 (via Publikation) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschrieben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben)