Es würde deshalb dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen, wenn das abgeschlossene und anklagereife Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin für ungewisse Zeit stillstehen würde. Vorliegend ist von einer länger dauernden Unerreichbarkeit der Beschuldigten 1 auszugehen, welche im Sinne der Verfahrensökonomie eine Abtrennung der Verfahren rechtfertigt (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.