Es ist ungewiss, ob und falls ja, wann die Beschuldigte 1 für weitere Massnahmen greifbar sein wird. Die Beschuldigte 1 ist seit mehr als zwei Jahren unbekannten Aufenthaltes. Obwohl sie seit Juli 2018 international zur Verhaftung ausgeschrieben ist und die Staatsanwaltschaft offensichtlich auch Überwachungsmassnahmen veranlasst hatte, konnte sie bislang nicht ausfindig gemacht werden (vgl. auch die staatsanwaltschaftliche Telefonnotiz vom 11. Juli 2018, wonach Frau G.________ vom Bundesamt für Justiz erklärte, dass sie bereits zuvor veranlasst hätten, dass die Bundespolizei in F.________ (Land) nach der Beschuldigten 1 suche.