Die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und die Beschuldigte 1 sind offensichtlich unterschiedlich weit fortgeschritten. Während der Beschwerdeführer bereits zweimal staatsanwaltschaftlich befragt worden ist, sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keine weiteren Beweismassnahmen mehr aufdrängen und nach rechtskräftiger Abtrennung der Verfahren die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu gewähren ist, mithin der Fall anklagereif ist, konnte die Beschuldigte 1 aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes bislang noch nicht befragt werden. Es ist ungewiss, ob und falls ja, wann die Beschuldigte 1 für weitere Massnahmen greifbar sein wird.