Dass sich im vorliegenden Verfahren zwei Mittäter resp. allenfalls ein Täter und ein Gehilfe gegenüberstehen, spricht folglich nicht gegen eine Verfahrenstrennung. Die Verfahrenstrennung ist vorliegend angezeigt, um dem Beschleunigungsgebot hinreichend Nachachtung zu verschaffen (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer und die Beschuldigte 1 sind offensichtlich unterschiedlich weit fortgeschritten.