Eine Begründung, weshalb seine anfänglich gemachten Aussagen sowie die Ausführungen in den oben genannten E-Mail/Schreiben nicht mehr korrekt sein sollen, brachte er indes nicht vor. Mithin ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass vorliegend durchaus Indizien zur Rollenverteilung vorhanden sind. Eine Befragung der Beschuldigten 1 wäre zwar zu begrüssen. Unter den gegebenen Umständen – insbesondere angesichts der einlässlichen Angaben des Beschwerdeführers – kann betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hierauf indes grundsätzlich verzichtet werden.