__ sowie insbesondere auch anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2018 ausführliche Angaben darüber gemacht, was sein Tatbeitrag betreffend die inkriminierte Straftat gewesen sein soll. So gab er etwa an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2018 an, dass er zur Beschuldigten 1 gesagt habe, dass wenn sie mit K.________ in die Ferien gehe, sie am besten gar nicht mehr mit ihr zurückkomme (vgl. Z. 113 f. des Einvernahmeprotokolls). Auf Frage, wie sein Beitrag konkret ausgesehen habe, führte er an, dass sie zusammen den Pass besorgt hätten.