der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst (zumindest vorgängig und zu Beginn des Strafverfahrens) im E-Mail vom 27. Juli 2018 an Frau G.________ (Bundesamt für Justiz) / Schreiben vom 7. Oktober 2018 an Dr. H.________, im Schreiben vom 30. März 2018 an Dr. I.________, im SMS vom 26. Juli 2018 an J.________ sowie insbesondere auch anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2018 ausführliche Angaben darüber gemacht, was sein Tatbeitrag betreffend die inkriminierte Straftat gewesen sein soll.