Die Verfahrenstrennung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Zu ergänzen ist Folgendes: Es trifft zwar zu, dass die Verfahrenstrennung bei mutmasslichen Mittätern/Teilnehmern heikel und grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt vorliegend indes keine Konstellation vor, in welcher die Rollenverteilung gänzlich ungeklärt ist resp. der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten werden.