Umkehrschluss]). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 12.3). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung aber grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_533/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.4 Die Verfahrenstrennung erweist sich als rechtmässig.