SR 0.101]) bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; bezüglich der Rechtslage vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung: BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 312 f., bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleis-