Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 26. Mai 2017 E. 3.2).