Gründe der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung würden die Verfahrenstrennung rechtfertigen. Dabei sei insbesondere ausschlaggebend, dass die Ermittlungen gegen die beiden Beschuldigten unterschiedlich weit fortgeschritten seien und sich die Beschuldigte 1 unerreichbar im Ausland befinde.