Könne das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 in einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, sei das Urteil des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und könne zur Orientierung vom urteilenden Regionalgericht eingesehen werden. Auch wenn die Festnahme der Beschuldigten 1 nicht völlig ausgeschlossen sei, würde dies trotzdem das weitere prozessuale Vorgehen gegen den Beschwerdeführer verzögern und im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot stehen. Gründe der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung würden die Verfahrenstrennung rechtfertigen.