Das Argument der drohenden Beschränkung der Parteirechte sei deshalb eher theoretischer Natur. Auch die Gefahr sich widersprechender Urteile – welche in Verfahren mit sich gegenseitig belastenden Beschuldigten regelmässig bestehe – dürfte marginal sein. Weder die Art der Beteiligung sei wechselseitig bestritten, noch würden sich die Beschuldigten gegenseitig belasten. Könne das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 in einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, sei das Urteil des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und könne zur Orientierung vom urteilenden Regionalgericht eingesehen werden.