Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte 1 in absehbarer Zeit greifbar sein werde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers liessen sich weitgehend aus den von ihm verfassten Schriften herauslesen. Eine Befragung der Beschuldigten 1 wäre zwar zu begrüssen. Unter den vorliegenden Umständen könne aber derzeit von einer solchen abgesehen werden. Da es keine Hinweise zum Aufenthalt der Beschuldigten 1 gebe, sei nicht absehbar, wann das Verfahren gegen sie weitergeführt werden könne. Das Argument der drohenden Beschränkung der Parteirechte sei deshalb eher theoretischer Natur.