Sie wurde deshalb mit Verfügung vom 16.7.2018 zur Verhaftung ausgeschrieben. Es ist nicht absehbar, ob überhaupt jemals und wenn ja, wann die Beschuldigte 1 für die Staatsanwaltschaft für weitere Massnahmen greifbar sein wird. Um dem Beschleunigungsgebot gebührend Nachachtung zu verschaffen, wird das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 deshalb von demjenigen gegen den Beschuldigten 2 abgetrennt und ist zu sistieren. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden erhoben (Art. 314 Abs. 3 StPO). Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen im Hinblick auf die Beschuldigte 1 bieten sich momentan nicht an.