3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenstrennung wie folgt: Vorliegend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vollständig und anklagereif, nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird die Mitteilung i.S. von Art. 318 StP0 zu ergehen haben. Die Beschuldigte 1 dagegen ist unbekannten Aufenthalts. Der nächste Verfahrensschritt wird die Einvernahme von Frau A.________ als Beschuldigte sein. Sie wurde deshalb mit Verfügung vom 16.7.2018 zur Verhaftung ausgeschrieben.