Mit Verfügung vom 7. April 2020 trennte die Staatsanwaltschaft die Verfahren der beiden Beschuldigten und sistierte das Verfahren gegen die Beschuldigte 1. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 18. April 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 12. Mai 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Straf- und Zivilkläger D.________ beantragte am 18. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.