Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Verfahrenstrennung und Sistierung Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, evtl. Ent- führung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. April 2020 (EO 18 7254 und 12498) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (Beschuldigter 2/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen Entziehens von Minderjährigen, evtl. Entführung, evtl. qualifiziert und gemeinsam begangen, evtl. Gehilfenschaft dazu. Mit Verfügung vom 7. April 2020 trennte die Staatsanwaltschaft die Verfahren der beiden Beschuldigten und sistierte das Verfahren gegen die Beschuldigte 1. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 18. April 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 12. Mai 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Straf- und Zivilklä- ger D.________ beantragte am 18. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 16. Juni 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenstrennung wie folgt: Vorliegend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vollständig und anklagereif, nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird die Mitteilung i.S. von Art. 318 StP0 zu ergehen haben. Die Beschuldigte 1 dagegen ist unbekannten Aufenthalts. Der nächste Verfahrensschritt wird die Ein- vernahme von Frau A.________ als Beschuldigte sein. Sie wurde deshalb mit Verfügung vom 16.7.2018 zur Verhaftung ausgeschrieben. Es ist nicht absehbar, ob überhaupt jemals und wenn ja, wann die Beschuldigte 1 für die Staatsanwaltschaft für weitere Massnahmen greifbar sein wird. Um dem Beschleunigungsgebot gebührend Nachachtung zu verschaffen, wird das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 deshalb von demjenigen gegen den Beschuldigten 2 abgetrennt und ist zu sistie- ren. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, wurden erhoben (Art. 314 Abs. 3 StPO). Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen im Hinblick auf die Beschuldigte 1 bieten sich momentan nicht an. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, durch die Trennung der Verfahren dro- he eine Beschränkung der Parteirechte und die Gefahr sich widersprechender Ur- teile. Ihm werde gemeinsam mit der Beschuldigten 1 Entziehen von Minderjähri- 2 gen, evtl. Entführung, evtl. qualifiziert begangen, evtl. Gehilfenschaft vorgeworfen. Die Rollenverteilung sei offensichtlich ungeklärt. Eine Befragung der Beschuldigten 1 habe im laufenden Verfahren bisher nicht durchgeführt werden können, sei aber für die Klärung der Rollenverteilung unerlässlich. Die Beschuldigte 1 sei zur Verhaf- tung ausgeschrieben und offenbar sei in F.________ (Land) auch ein Verfahren um Rückführung hängig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldig- te 1 in absehbarer Zeit greifbar sein werde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, die Tatbeiträge des Beschwerdeführers liessen sich weitgehend aus den von ihm verfassten Schriften herauslesen. Eine Befragung der Beschuldigten 1 wäre zwar zu begrüssen. Unter den vorliegenden Umständen könne aber derzeit von einer solchen abgesehen werden. Da es keine Hinweise zum Aufenthalt der Beschuldigten 1 gebe, sei nicht absehbar, wann das Verfahren gegen sie weitergeführt werden könne. Das Argument der drohenden Beschränkung der Parteirechte sei deshalb eher theoretischer Natur. Auch die Ge- fahr sich widersprechender Urteile – welche in Verfahren mit sich gegenseitig be- lastenden Beschuldigten regelmässig bestehe – dürfte marginal sein. Weder die Art der Beteiligung sei wechselseitig bestritten, noch würden sich die Beschuldigten gegenseitig belasten. Könne das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 in einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, sei das Urteil des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und könne zur Orientie- rung vom urteilenden Regionalgericht eingesehen werden. Auch wenn die Fest- nahme der Beschuldigten 1 nicht völlig ausgeschlossen sei, würde dies trotzdem das weitere prozessuale Vorgehen gegen den Beschwerdeführer verzögern und im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot stehen. Gründe der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung würden die Verfahrenstrennung rechtfertigen. Dabei sei insbesondere ausschlaggebend, dass die Ermittlungen gegen die beiden Beschuldigten unterschiedlich weit fortgeschritten seien und sich die Beschuldig- te 1 unerreichbar im Ausland befinde. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrens- einheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Tren- nungsgrund gilt etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_467/2016 vom 26. Mai 2017 E. 3.2). 3 4.2 Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mit- tätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteili- gung wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mit- beschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will (Urteil des Bundesge- richts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; bezüglich der Rechtslage vor In- krafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung: BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 312 f., bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teil- nehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleis- tet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Ent- scheide (Urteile des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3). 4.3 In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Ver- fahren zudem keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und der Einvernahme der anderen beschuldigten Person im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren besteht nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO [Umkehrschluss]). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Be- schuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 12.3). Angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung aber grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 1B_533/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.4 Die Verfahrenstrennung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaats- anwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.1 und 3.3 hiervor). Zu ergänzen ist Fol- gendes: Es trifft zwar zu, dass die Verfahrenstrennung bei mutmasslichen Mit- tätern/Teilnehmern heikel und grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt vorliegend indes keine Konstellation vor, in welcher die Rollenverteilung gänzlich ungeklärt ist resp. der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten werden. Der Be- schwerdeführer hat vielmehr selbst (zumindest vorgängig und zu Beginn des Straf- verfahrens) im E-Mail vom 27. Juli 2018 an Frau G.________ (Bundesamt für Jus- tiz) / Schreiben vom 7. Oktober 2018 an Dr. H.________, im Schreiben vom 30. März 2018 an Dr. I.________, im SMS vom 26. Juli 2018 an J.________ sowie insbesondere auch anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2018 ausführliche Angaben darüber gemacht, was sein Tatbei- trag betreffend die inkriminierte Straftat gewesen sein soll. So gab er etwa an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. November 2018 an, dass er zur Beschuldigten 1 gesagt habe, dass wenn sie mit K.________ in die Ferien gehe, sie am besten gar nicht mehr mit ihr zurückkomme (vgl. Z. 113 f. des Einvernah- meprotokolls). Auf Frage, wie sein Beitrag konkret ausgesehen habe, führte er an, dass sie zusammen den Pass besorgt hätten. Er sei ständig mit ihr mitgegangen (um den Pass zu lösen, die Fluchttickets zu kaufen). Er sei mit dem Auto einfach überall hingefahren (vgl. Z. 120 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerde- 4 führer hat damit die Verantwortung für die inkriminierte Straftat nicht gänzlich der Beschuldigten 1 zugeschrieben, sondern selbst auch einen eigenen Tatbeitrag ein- gestanden. Anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2019 machte der nunmehr amtlich verteidigte Beschwerdeführer zwar von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch resp. widerrief er seine ursprünglich gemachten Angaben. Eine Begründung, weshalb seine anfänglich gemachten Aussagen sowie die Ausführun- gen in den oben genannten E-Mail/Schreiben nicht mehr korrekt sein sollen, brach- te er indes nicht vor. Mithin ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass vorliegend durchaus Indizien zur Rollenverteilung vorhanden sind. Eine Befragung der Beschuldigten 1 wäre zwar zu begrüssen. Unter den gegebenen Umständen – insbesondere angesichts der einlässlichen Angaben des Beschwerdeführers – kann betreffend das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hierauf indes grundsätzlich verzichtet werden. Im Übrigen sind auch keine den Beschwer- deführer allenfalls zusätzlich belastenden Aussagen der Beschuldigten 1 vorhan- den, betreffend welcher dieser seine Parteirechte müsste wahrnehmen können. Vielmehr konnte die Beschuldigte 1 infolge ihres unbekannten Aufenthaltes bislang noch gar nicht einvernommen werden. Dass sich im vorliegenden Verfahren zwei Mittäter resp. allenfalls ein Täter und ein Gehilfe gegenüberstehen, spricht folglich nicht gegen eine Verfahrenstrennung. Die Verfahrenstrennung ist vorliegend angezeigt, um dem Beschleunigungsgebot hinreichend Nachachtung zu verschaffen (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Die Strafuntersu- chungen gegen den Beschwerdeführer und die Beschuldigte 1 sind offensichtlich unterschiedlich weit fortgeschritten. Während der Beschwerdeführer bereits zwei- mal staatsanwaltschaftlich befragt worden ist, sich nach Auffassung der Staatsan- waltschaft keine weiteren Beweismassnahmen mehr aufdrängen und nach rechts- kräftiger Abtrennung der Verfahren die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO zu ge- währen ist, mithin der Fall anklagereif ist, konnte die Beschuldigte 1 aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes bislang noch nicht befragt werden. Es ist ungewiss, ob und falls ja, wann die Beschuldigte 1 für weitere Massnahmen greifbar sein wird. Die Beschuldigte 1 ist seit mehr als zwei Jahren unbekannten Aufenthaltes. Ob- wohl sie seit Juli 2018 international zur Verhaftung ausgeschrieben ist und die Staatsanwaltschaft offensichtlich auch Überwachungsmassnahmen veranlasst hat- te, konnte sie bislang nicht ausfindig gemacht werden (vgl. auch die staatsanwalt- schaftliche Telefonnotiz vom 11. Juli 2018, wonach Frau G.________ vom Bun- desamt für Justiz erklärte, dass sie bereits zuvor veranlasst hätten, dass die Bun- despolizei in F.________ (Land) nach der Beschuldigten 1 suche. Sie könne nicht sagen, weshalb die Lokalisierung der Beschuldigten 1 so lange dauere. Die Be- schuldigte 1 müsse wohl viele Helfer haben und geschickt vorgehen, um sich so lange vor den Behörden verstecken zu können). Dafür, dass sich an dieser Situati- on zeitnah etwas ändern wird, liegen keine zureichenden Hinweise vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass offenbar in F.________(Land) ein Verfahren auf Rückführung hängig sei, lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass das Bun- desamt für Justiz den F.________ Behörden am 2. Mai 2018 ein Rückführungser- suchen betreffend die Tochter K.________ gestellt hat. Dieses ist – zufolge unbe- kannten Aufenthaltes der Beschuldigten 1 – nach wie vor hängig. Es kann zwar in 5 der Tat nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte 1 irgend- wann greifbar sein wird. Bei den vorliegenden Begebenheiten ist indes nicht mit ei- ner baldigen Verhaftung zu rechnen. Es würde deshalb dem Beschleunigungsge- bot zuwiderlaufen, wenn das abgeschlossene und anklagereife Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer weiterhin für ungewisse Zeit stillstehen würde. Vorlie- gend ist von einer länger dauernden Unerreichbarkeit der Beschuldigten 1 auszu- gehen, welche im Sinne der Verfahrensökonomie eine Abtrennung der Verfahren rechtfertigt (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtlichen Entschädigungen sind am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1 (via Publikation) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschrieben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichterin J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7