In diesem Entscheid schützte die Beschwerdekammer die gegen den aufgrund mutmasslicher Sexualdelikte Beschuldigen verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung. Sollte das vorliegende Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der leichte Grundrechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.