Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentliche Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Es liegt eine mit der Ausgangslage im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 vergleichbare Situation vor. In diesem Entscheid schützte die Beschwerdekammer die gegen den aufgrund mutmasslicher Sexualdelikte Beschuldigen verfügte Zwangsmassnahme der DNA-Profilerstellung.