Insgesamt liegen hier – anders als im kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 (ein einziger angeblicher Vorfall, keine Vorstrafe) – genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Daran ändert schliesslich nichts, dass der Beschwerdeführer sämtliche sexuellen Handlungen mit den Straf- und Zivilklägerinnen bestreitet und zudem ausgesagt hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit 2014 kein BDSM mehr praktiziere (vgl. EV Beschwerdeführer, Z. 368 f.).