Dies ist insbesondere nachfolgend mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme zu würdigen. Insgesamt liegen hier – anders als im kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 (ein einziger angeblicher Vorfall, keine Vorstrafe) – genügende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird.