Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz, zumal Kinder besonders schutzbedürftig sind und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Minderjähriger – welches durch Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) geschützt wird – sehr hoch wiegt (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.).