Das Bundesgericht führte entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, dass eine DNA-Profilerstellung in diesem Kontext zulässig sein kann, «weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden» (BGE 120 la 147 E. 2e). Damit ist auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung verbunden, wie die Beschwerdekammer in ihrem Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 festgestellt hatte (Regeste: Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO;