Der Beschwerdeführer könnte die sich ihm dann bietende Gelegenheit erneut ausnützen. Auch dass er das (freilich grundsätzlich nicht verbotene) BDSM «etwas Spirituelles» (EV Beschwerdeführer, Z. 303) nennt und diese Sexualpräferenz in seiner ausführlichen Schilderung als eine Art stimulierende Kunst darstellt (Z. 334 ff.), zeigt, dass ihm das Bewusstsein für die Problematik – namentlich vor dem Hintergrund der womöglich Sexualopfer gewordenen minderjährigen Jugendlichen – zumindest teilweise fehlt. Mit «moralischen Vorbehalten» hat diese Feststellung im Übrigen nichts zu tun.