Dem beschwerdeführerischen Vorbringen, dass es hinsichtlich der nebst dem Bondage vorgebrachten Vorwürfe «häufig» an der strafrechtlichen Relevanz fehle, kann die Kammer so nicht folgen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer selber aus, dass die Fesselspiele stattgefunden hätten (EV Beschwerdeführer, Z. 434 f.). Er vertritt bloss die Auffassung, dass sie bei den Straf- und Zivilklägerinnen ohne sexuelle Konnotation erfolgt seien (EV Beschwerdeführer, Z. 702-704: Hat es sie sexuell stimuliert oder erregt, wenn sie D.________ gefesselt und oder aufgehängt haben? Nein. Wie ich bereits gesagt habe, es geht primär um die Stimulation.).