_, Z. 590; EV E.________, Z. 402 ff.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 610 ff. und Z. 793 ff. bezüglich seiner Schilderung, E.________ habe den Vibrator erhalten, weil sie sich damals ihre Fingernägel fast ausgerissen und Nagelentzündungen gehabt habe). Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Aussagen der Strafund Zivilklägerinnen nicht in allen (aber in den wesentlichen) Punkten übereinstimmen, darauf hin, dass sie nicht (stark) abgesprochen sind. Im Lichte dessen erscheint ein freies Erfinden der Vorwürfe umso unlogischer.