Die Aussagen der zwei Straf- und Zivilklägerinnen belasten den Beschwerdeführer ziemlich schwer. Ihre Angaben sind dabei keineswegs unglaubhaft, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht, sind doch verschiedene Realkriterien erkennbar. Deutliche Realkennzeichen zu finden sind etwa bezüglich der weiblichen Kleidung des Beschwerdeführers (EV C.________, Z. 429-433; EV E.________, Z. 277 f.; siehe auch EV Beschwerdeführer, Z. 509 ff.), zudem bezüglich seines Grinsens/mit einem Lachen abtun (EV C.________, Z. 187-190.; EV E.________, Z. 91-93) oder bezüglich der thematisierten Sexspielzeuge (EV C.________, Z. 590;