Zweitens ist die Beschwerdekammer nicht das Sachgericht. Sie hat nicht alle be- und entlastenden Umstände vollumfänglich zu würdigen und zu einem materiellen Entscheid in der Strafsache zu gelangen. Es ist also nicht so, dass sie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen «als Tatsachen […] präsentieren» würde oder müsste. Vielmehr hat die Beschwerdekammer einzig zu beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, was sie aus folgenden Gründen bejaht: Die Aussagen der zwei Straf- und Zivilklägerinnen belasten den Beschwerdeführer ziemlich schwer.