197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist vorhanden. Es ist zwar richtig, dass die – im Übrigen sehr ausführlichen – mündlichen Angaben der Straf- und Zivilklägerinnen nicht frei von jeglichen Widersprüchen sind; dies namentlich bezüglich der Art und der Häufigkeit des angeblich vom Beschwerdeführer an ihnen ausgeübten Bondage. Erstens jedoch waren die beiden zu den massgebenden Deliktszeitpunkten noch Kinder respektive Jugendliche. Zweitens ist die Beschwerdekammer nicht das Sachgericht.