diese Dauer ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist (vgl. Urteile 1B 13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.5; 1B 14/2019 vom 12. März 2019 E. 3.4). […] Gegen die Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten und beruflichen Verhältnisse stellen die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage.