Dies führe zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers. Wie bei der Staatsanwaltschaft fänden sich auch bei der Generalstaatsanwaltschaft moralische Vorbehalte gegenüber Bondage, werde doch dem Beschwerdeführer fehlendes Unrechtsbewusstsein unterstellt. Bondage könne indes sowohl mit als auch ohne sexuelle Konnotation praktiziert werden. Der Beschwerdeführer bestreite, sexuelle Handlungen mit den Straf- und Zivilklägerinnen vorgenommen zu haben. Die von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Präventivwirkung eines DNA-Profils zum Schutz Dritter verfange nicht.