Des Weitern ergäben sich die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte für weitere Delikte ausschliesslich aus dem laufenden Strafverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft stelle zur Begründung der Erstellung eines DNA-Profils allein auf die offensichtlich in den wesentlichen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen ab. Die Generalstaatsanwaltschaft gehe sogar so weit, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen als Tatsachen zu präsentieren. Dies führe zu einer unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers.