6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer was folgt: Dass eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe, für die Erstellung eines DNA-Profils genügen solle, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführe, lasse sich der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entnehmen. Des Weitern ergäben sich die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Anhaltspunkte für weitere Delikte ausschliesslich aus dem laufenden Strafverfahren.