5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Delikte begangen habe bzw. in Zukunft begehen könnte, ergäben sich daraus, dass er über längere Zeit und in nicht zu vernachlässigender Weise sexuell mehrere Kinder auf unterschiedliche Art genötigt habe. Die Staatsanwaltschaft habe die erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere Delikte von gewisser Schwere zu Recht bejaht.