4. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinen Aussagen und jenen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ könnten keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für andere Delikte entnommen werden. Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerinnen sei festzuhalten, dass sich diese in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprächen. Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2019 bestätigt habe, dass er sie zumindest einmal in Anwesenheit ihrer Mutter in einem sexuellen Kontext gefesselt habe, sei falsch.