Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, welche wie folgt begründet ist: Vorliegend wird dem Beschuldigten durch die Privatklägerinnen übereinstimmend vorgeworfen, sie im Kindes- und Jugendlichenalter über einige Zeit wiederholt in sexueller Absicht berührt, weitere sexuell motivierte Handlungen ausgeführt und nicht zuletzt auch mit und an ihnen mehrfach sogenanntes „Bondage" ausgeübt, d.h. sie mit einem sexuellen Hintergrund gefesselt zu haben. Dies hat der Beschuldigte selber insofern bestätigt, dass er zugegeben hat, beide Opfer mind. einmal, in Anwesenheit ihrer Mutter, gefesselt zu haben.