3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 2 eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.