6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein mit der Replik gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO ist unabhängig seiner (nicht offengelegten) finanziellen Verhältnisse abzuweisen, da die Beschwerde in Bezug auf die Zivilklage von vornherein als aussichtslos zu beurteilen ist. Hierzu kann auf E. 4 oben verwiesen werden. Ferner kommt es hier zu keiner «Fortsetzung des Strafverfahrens». Die obsiegende Beschuldigte hat schliesslich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst.