Es liegen – soweit den Prozessgegenstand betreffend – insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein irgendwie geartetes strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Plausible Tatsachengrundlagen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt, sind nicht ersichtlich. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.