Es ist nicht erkennbar, inwiefern damit – nota bene im Beschwerdeverfahren – belegt werden könnte, dass sich die Beschuldigte durch ihr Vorgehen, beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung einzureichen, strafbar gemacht haben soll. Wie vorne hinlänglich dargelegt, zweifelt die Beschwerdekammer nicht daran, dass sich die Beschuldigte rechtmässig verhalten hatte (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO analog). 4.8 Es liegen – soweit den Prozessgegenstand betreffend – insgesamt keine konkreten Hinweise auf ein irgendwie geartetes strafbares Verhalten der Beschuldigten vor.