Es ist der Schluss zu ziehen, dass E.________ sowohl damals als auch heute Kenntnis davon hatte und damit einverstanden war, dass die Beschuldigte in ihrem Namen in der Schweiz prozedierte bzw. prozediert. Soweit der Beschwerdeführer neu das Argument vorbringt, die Unterschrift sei gefälscht, steht es ihm selbstredend frei, seine am 8. Juni 2020 eigenhändig bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Strafanzeige weiterzuverfolgen. Er kann dort versuchen darzulegen, dass die «Verurteilung auf der Basis einer Urkundenfälschung angeordnet wurde». Für das hiesige Beschwerdeverfahren zeitigt die neuerliche Anzeige jedoch keine Konsequenzen.