_ aus dem Jahr 2014 stammt. Ausserdem ist dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eine neue Anwaltsvollmacht beigelegt, welche vom 9. Dezember 2019 datiert. Entsprechend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, es sei ein Prozessbetrug dahingehend erfolgt, dass E.________ im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘400.00 zulasten des Beschwerdeführers zugesprochen wurde. Die Beschuldigte muss im Strafverfahren gegen sie in keiner Art und Weise «eine Videoaufnahme von Frau E.________ ins Recht leg[en], auf dieser diese a) erkennbar ist, und b) bekräftigt, gerichtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen zu wollen».