__» vom 14. Mai 2014 vor und verwies auf ein Interview mit E.________. Auch das Bundesgericht liess in seinen Entscheiden, z.B. 6B_865/2018 vom 14. November 2019 und 6B_947/2015 vom 29. Juni 2017, die Beschuldigte als Vertreterin von E.________ zu, ohne die Gültigkeit der Vollmacht anzuzweifeln (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6F_2/2020 vom 23. April 2020 betreffend Revision [Abweisung des Gesuchs]). Bereits diese Umstände sprechen klar dagegen, dass die Beschuldigte im Rechtsöffnungsverfahren ohne gültiges Mandatsverhältnis gehandelt hatte. Hinzu kommt, dass das Interview mit E.________ aus dem Jahr 2014 stammt.