Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das behauptete Vorgehen der Beschuldigten 2 – wenn es denn wahr wäre – den Betrugstatbestand grundsätzlich erfüllen könnte, erwiese sich die Nichtanhandnahme als korrekt. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich bereits im Prozess vor dem Genfer Berufungsgericht erfolglos geltend gemacht, die Beschuldigte 2 handle ohne gültige Vollmacht von E.________. Im Rahmen der Verhandlungen in Genf legte der Beschwerdeführer erfolglos den Artikel der Zeitschrift «H.________» vom 14. Mai 2014 vor und verwies auf ein Interview mit E.___