Das generelle Vorgehen des Beschwerdeführers ist insgesamt als an der Grenze zum Obstruktiven zu bezeichnen. Inwiefern sich die Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte, weil sie «keinerlei direkten Kontakt mit der angeblichen Mandantin» gehabt habe, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenso nicht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das behauptete Vorgehen der Beschuldigten 2 – wenn es denn wahr wäre – den Betrugstatbestand grundsätzlich erfüllen könnte, erwiese sich die Nichtanhandnahme als korrekt.